Fernwärmesatzung
Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Stadt Havelberg (Fernwärmesatzung)
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVbl. Seite 568) hat der Stadtrat der Stadt Havelberg am 20. 02. 2003 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Havelberg betreibt im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung aus Gründen des öffentlichen Gemeinwohls, insbesondere zum Zweck der Reinhaltung der Luft (Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt sowie Schutz von Kulturgütern vor schädlicher Umwelteinwirkung) und zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur.
Sie kann diese Aufgabe einem Dritten (Fernwärmeversorgungsunternehmen) übertragen.
(2) Gegenstand der Fernwärmeversorgung ist die Erzeugung, die Weiterleitung und die Verteilung von Warmwasser für Heizzwecke und für die Warmwasserversorgung.
(3) Art und Umfang der Fernwärmeanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan Anlage 1, der Bestandteil dieser Satzung ist. Das Fernwärmeversorgungsgebiet ist darin gekennzeichnet. Die in dem Gebiet vorhandenen Grundstücke unterliegen dieser Satzung.
(2) Die in dieser Satzung erlassenen Vorschriften gelten für Eigentümer von Grundstücken.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Stadt Havelberg.
(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer enthaltenen Regelungen gelten entsprechend auch für Erbbauberechtigte, für Wohnungseigentümer sowie für alle zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung Berechtigten.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Satzung sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die Fernwärmeversorgungsanlagen und die Belieferung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung erweitert oder geändert wird.
(3) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen erforderlich, kann der Anschluss untersagt werden.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, wenn es mit Gebäuden bebaut ist und wenn auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden (Anschlusszwang).
(2) Die Errichtung und der Betrieb von eigenen Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke ist nicht gestattet.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf für Heizzwecke und für Warmwasser ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu decken (Benutzungszwang).
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang laut § 4 und § 5 dieser Satzung wird auf Antrag gewährt, wenn dem Eigentümer eines Grundstückes der Anschluss oder die Benutzung der Fernwärmeversorgung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen und unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sie ist befristet und widerruflich zu erteilen.
§ 7 Art der Benutzung
(1) Die Lieferung der Fernwärme erfolgt an den Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Ergänzend findet die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) vom 20. 06. 1980 in der zurzeit geltenden Fassung der Verordnung vom 19. 01. 1989 Anwendung.
(2) Der Anschluss an die Fernwärmeanlagen ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
- entgegen § 4 Grundstücke oder Wohnungen nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt
- entgegen § 5 nicht den Wärmebedarf für Heizzwecke oder für die Warmwasserversorgung aus der Fernwärmeversorgung entnimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt werden mit Geldbuße in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet.
(3) Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die "Satzung der Stadt Havelberg bezüglich des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Versorgung mit Fernwärme" vom 30. 05. 1991 außer Kraft.
Havelberg, den 21. 02. 2003
gez. Poloski (Siegel)
Bürgermeister
Fernwärmesatzung
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVbl. Seite 568) hat der Stadtrat der Stadt Havelberg am 20. 02. 2003 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Havelberg betreibt im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung aus Gründen des öffentlichen Gemeinwohls, insbesondere zum Zweck der Reinhaltung der Luft (Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt sowie Schutz von Kulturgütern vor schädlicher Umwelteinwirkung) und zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur.
Sie kann diese Aufgabe einem Dritten (Fernwärmeversorgungsunternehmen) übertragen.
(2) Gegenstand der Fernwärmeversorgung ist die Erzeugung, die Weiterleitung und die Verteilung von Warmwasser für Heizzwecke und für die Warmwasserversorgung.
(3) Art und Umfang der Fernwärmeanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan Anlage 1, der Bestandteil dieser Satzung ist. Das Fernwärmeversorgungsgebiet ist darin gekennzeichnet. Die in dem Gebiet vorhandenen Grundstücke unterliegen dieser Satzung.
(2) Die in dieser Satzung erlassenen Vorschriften gelten für Eigentümer von Grundstücken.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Stadt Havelberg.
(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer enthaltenen Regelungen gelten entsprechend auch für Erbbauberechtigte, für Wohnungseigentümer sowie für alle zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung Berechtigten.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Satzung sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die Fernwärmeversorgungsanlagen und die Belieferung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung erweitert oder geändert wird.
(3) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen erforderlich, kann der Anschluss untersagt werden.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, wenn es mit Gebäuden bebaut ist und wenn auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden (Anschlusszwang).
(2) Die Errichtung und der Betrieb von eigenen Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke ist nicht gestattet.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf für Heizzwecke und für Warmwasser ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu decken (Benutzungszwang).
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang laut § 4 und § 5 dieser Satzung wird auf Antrag gewährt, wenn dem Eigentümer eines Grundstückes der Anschluss oder die Benutzung der Fernwärmeversorgung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen und unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sie ist befristet und widerruflich zu erteilen.
§ 7 Art der Benutzung
(1) Die Lieferung der Fernwärme erfolgt an den Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Ergänzend findet die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) vom 20. 06. 1980 in der zurzeit geltenden Fassung der Verordnung vom 19. 01. 1989 Anwendung.
(2) Der Anschluss an die Fernwärmeanlagen ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
- entgegen § 4 Grundstücke oder Wohnungen nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt
- entgegen § 5 nicht den Wärmebedarf für Heizzwecke oder für die Warmwasserversorgung aus der Fernwärmeversorgung entnimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt werden mit Geldbuße in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet.
(3) Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die "Satzung der Stadt Havelberg bezüglich des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Versorgung mit Fernwärme" vom 30. 05. 1991 außer Kraft.
Havelberg, den 21. 02. 2003
gez. Poloski (Siegel)
Bürgermeister